§ 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit
Stand: 03.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/48#abs-1 (1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/48#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch, wenn
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 48 GwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 29.05.2024 – 3 U 192/23
- LG Frankfurt am Main, 22.01.2024 – 2-01 T 26/23, 29 C 2800/22 (11)
- LG Stuttgart, 06.07.2023 – 6 O 234/22Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 11.10.2023 – 2-12 O 181/23
- OLG Frankfurt am Main, 25.02.2025 – 10 U 18/24
- LG Hamburg, 15.12.2023 – 415 HKO 33/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 05.02.2021 – 12 L 258/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 GwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2083)
BGBl. 2021 I S. 2083
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.